Marklkofen! Bauland im MD-Gebiet und Landwirtschaftsfläche im Doppelpack (240904)
B_PLAN
VOLLERSCHLOSSEN
nicht_noetig
wohn
OFFEN
84163 Marklkofen / Wunder
ImmobilienEggenfelden_199_240904
320.000,00 €
7.343,00 m²
Herr Alexander Pelger
Schießstättgasse
84307 Eggenfelden
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Zum Verkauf stehen zwei nebeneinanderliegende Grundstücke mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten in einer ruhigen, ländlichen Umgebung. Diese Grundstücke bieten eine einzigartige Kombination aus Bauland und Landwirtschaftsfläche und eignen sich ideal für Investoren, Landwirte oder private Bauherren.
Grundstück Nr. 1: Bauland im Mischdorfgebiet
Fläche: 1.163 m²
Bebaubarkeit: Das Grundstück ist gemäß §30 BauGB im Mischdorfgebiet bebaubar, was eine vielseitige Nutzung für Wohnen und Gewerbe ermöglicht. Hier lassen sich individuelle Bauvorhaben wie Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder kleinere Gewerbebetriebe verwirklichen.
Lage: Das Grundstück befindet sich in einer ruhigen Randlage, die eine perfekte Mischung aus Natur und guter Erreichbarkeit bietet. Diese Lage ist ideal für diejenigen, die die Vorteile des Landlebens mit der Nähe zu wichtigen Einrichtungen kombinieren möchten.
Besonderheiten: Die Randlage und die vielfältigen Bebauungsmöglichkeiten machen dieses Grundstück zu einer attraktiven Investition. Zudem dient es als Zufahrt zum benachbarten Grundstück Nr. 2.
Grundstück Nr. 2: Landwirtschaftliche Fläche
Fläche: 6.180 m²
Nutzung: Diese großzügige landwirtschaftliche Fläche bietet vielfältige Möglichkeiten für den Anbau, Tierhaltung oder als Weide. Sie ist ideal für landwirtschaftliche Betriebe oder als langfristige Kapitalanlage geeignet.
Zufahrt: Die Zufahrt erfolgt über Grundstück Nr. 1, wodurch die landwirtschaftliche Fläche bequem erreichbar ist.
Lage: Das Grundstück liegt in ländlicher Randlage und bietet eine ruhige und abgeschiedene Umgebung, perfekt für landwirtschaftliche Nutzung und erholsames Arbeiten im Grünen.
Besonderheiten: Die unmittelbare Nähe zu Grundstück Nr. 1 eröffnet zusätzliche Möglichkeiten zur Kombination von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung, ideal für Selbstversorger oder Landwirte.
Grundstück Nr. 1: Bauland im Mischdorfgebiet
Fläche: 1.163 m²
Bebaubarkeit: Das Grundstück ist gemäß §30 BauGB im Mischdorfgebiet bebaubar, was eine vielseitige Nutzung für Wohnen und Gewerbe ermöglicht. Hier lassen sich individuelle Bauvorhaben wie Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder kleinere Gewerbebetriebe verwirklichen.
Lage: Das Grundstück befindet sich in einer ruhigen Randlage, die eine perfekte Mischung aus Natur und guter Erreichbarkeit bietet. Diese Lage ist ideal für diejenigen, die die Vorteile des Landlebens mit der Nähe zu wichtigen Einrichtungen kombinieren möchten.
Besonderheiten: Die Randlage und die vielfältigen Bebauungsmöglichkeiten machen dieses Grundstück zu einer attraktiven Investition. Zudem dient es als Zufahrt zum benachbarten Grundstück Nr. 2.
Grundstück Nr. 2: Landwirtschaftliche Fläche
Fläche: 6.180 m²
Nutzung: Diese großzügige landwirtschaftliche Fläche bietet vielfältige Möglichkeiten für den Anbau, Tierhaltung oder als Weide. Sie ist ideal für landwirtschaftliche Betriebe oder als langfristige Kapitalanlage geeignet.
Zufahrt: Die Zufahrt erfolgt über Grundstück Nr. 1, wodurch die landwirtschaftliche Fläche bequem erreichbar ist.
Lage: Das Grundstück liegt in ländlicher Randlage und bietet eine ruhige und abgeschiedene Umgebung, perfekt für landwirtschaftliche Nutzung und erholsames Arbeiten im Grünen.
Besonderheiten: Die unmittelbare Nähe zu Grundstück Nr. 1 eröffnet zusätzliche Möglichkeiten zur Kombination von Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung, ideal für Selbstversorger oder Landwirte.
Die Grundstücke befinden sich in der idyllischen Umgebung von Warth/Wunder, einem Ortsteil der Gemeinde Marklkofen. Diese ruhige Randlage bietet eine angenehme Mischung aus ländlicher Idylle und guter Anbindung an die umliegenden Ortschaften. Marklkofen liegt in Niederbayern, in der Nähe von Dingolfing, und bietet eine hervorragende Infrastruktur sowie zahlreiche Freizeitmöglichkeiten in der Natur. Die Lage ist ideal für alle, die eine ruhige, naturnahe Umgebung mit gleichzeitig guter Erreichbarkeit schätzen.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
§ 5 Dorfgebiete
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.sonstige Wohngebäude,
4.Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.sonstige Gewerbebetriebe,
7.Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.Gartenbaubetriebe,
9.Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
§ 5 Dorfgebiete
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.sonstige Wohngebäude,
4.Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.sonstige Gewerbebetriebe,
7.Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.Gartenbaubetriebe,
9.Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.